Berlin, 23.12.2020. Die neue EU-Öko-Verordnung (VO 2018/848)wurde Mitte 2018 beschlossen und wird ab 1.1.2022 angewendet. Das neue Basis-Recht wird aktuell ergänzt durch eine Reihe von nachgelagerten Rechtsakten, welche die Öko-Verordnung konkretisieren. Zuletzt wurden drei Rechtsakte im Amtsblatt veröffentlicht:
Der erste Rechtsakt (Delegierte Verordnung 2020/1794) ändert die Regelungen zum Einsatz von konventionellem Saatgut für den Fall, dass kein Bio-Saatgut verfügbar ist. Festgelegt wird, dass ökologisches und Umstellungssaatgut gleichgestellt sind. Damit ist für Umstellungssaatgut keine Genehmigung über die bereits etablierte Saatgut-Datenbank erforderlich. Die Verordnung ermöglicht es auch, bei dauerhafter Nichtverfügbarkeit von ökologischem Saatgut eine Allgemeingenehmigung zu erlassen. Die konkreten Regeln verbessern das Öko-Basisrecht.
Der zweite Rechtsakt (Delegierte Verordnung 2020/2146) definiert die Kriterien und Verfahren in Katastrophensituationen wie etwa Dürre oder dem Verlust von Tierbeständen. Die Regelung wirkt, wenn ein EU-Staat für eine Region und einen befristeten Zeitraum einen Katastrophenfall anerkennt. In diesem Fall werden Ausnahmen vom Bio-Recht möglich wie etwa der Einsatz von konventionell hergestelltem Futter oder herkömmlichen Saatgut, die Schwefelung von Wein oder die Zufütterung von Bienen. Die Katastrophenregeln unterstützen Bio-Betriebe dabei, in unverschuldeten Notsituationen weiterhin wirtschaften zu können. Veröffentlicht wurde der Rechtsakt am 18. Dezember, tritt am 7.1.2021 in Kraft und gilt ab 1.1.2022.
Der dritte Rechtsakt (Durchführungsverordnung 2020/2042) verlängert die Fristen in der Verordnung 2020/464 um jeweils ein Jahr. Die Fristverlängerungen sind die sinnvolle Reaktion darauf, dass die Anwendung der gesamten neuen EU-Öko-Verordnung um ein Jahr, auf den 1.1.2022, verschoben wurde Dies betrifft die Fristen für den jährlichen Bericht über die Datenbank sowie die Übergangsregeln für Ställe und Ausläufe bei Schweinen und Geflügel.
Links zu den Rechtsakten:
VO 2020/1794 zu Saatgut https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32020R1794&from=DE
VO 2020/2146 zu Ausnahmen in Katastrophenfällen https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32020R2146&from=DE
2020/2042 zur Verschiebung der Fristen der Verordnung 2020/464, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32020R2042&from=DE
Mehr Informationen zum Bio-Recht lesen Sie auf https://www.boelw.de/themen/eu-oeko-verordnung/.
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Der BÖLW ist der Spitzenverband deutscher Erzeuger, Verarbeiter und Händler von Bio-Lebensmitteln und vertritt als Dachverband die Interessen der Ökologischen Land- und Lebensmittelwirtschaft in Deutschland. Mit Bio-Lebensmitteln und -Getränken werden jährlich von 50.000 Bio-Betrieben über 12 Mrd. Euro umgesetzt. Die BÖLW-Mitglieder sind: Assoziation ökologischer Lebensmittelhersteller, Biokreis, Bioland, Biopark, Bundesverband Naturkost Naturwaren, Demeter, Ecoland, ECOVIN, GÄA, Interessensgemeinschaft der Biomärkte, Naturland, Arbeitsgemeinschaft der Ökologisch engagierten Lebensmittelhändler und Drogisten, Reformhaus®eG und Verbund Ökohöfe.