Regeln der Bio-Kennzeichnung
Nur wo Bio drin ist, darf Bio drauf stehen. Die Regeln für die Kennzeichnung von Bio-Lebensmitteln schreibt die EU-Öko-Verordnung seit 1991 sehr detailliert fest.
Vorgeschriebene Kennzeichen auf jedem vorverpackten Bio-Lebensmittel sind das EU-Bio-Logo, die Codenummer der Öko-Kontrollstelle, die das Unternehmen kontrolliert hat – zum Beispiel DE-Öko-007 – sowie eine Herkunftsangabe für die Zutaten, wie beispielsweise Deutschland-, EU- oder Nicht-EU-Landwirtschaft. Es kann auch eine Region innerhalb eines Landes angegeben sein, wenn mindestens 95 % der Zutaten von dort kommen.
Es gibt eine Reihe von Kennzeichnungen, die ebenfalls bei Bio-Produkten verwendet werden, aber freiwillig sind: Unter anderem das sechseckige deutsche Bio-Siegel, das gemeinsam mit dem europäischen Bio-Logo in Deutschland verwendet werden darf, wenn die Öko-Verordnung eingehalten wird. Die Zeichen der Bio-Verbände bieten dem Kunden zusätzliche Orientierung, denn sie kennzeichnen – aufbauend auf der Öko-Verordnung – einen noch höheren Produktionsstandard, etwa bei der Tierhaltung oder der Verarbeitung der Bio-Lebensmittel.
Auch bei loser Ware wie Obst oder Gemüse sind die Händlerinnen und Händler verpflichtet, die Produkte als ‚bio‘ zu kennzeichnen, allerdings ohne verpflichtend das Bio-Logo verwenden zu müssen. Die Kennzeichnung kann zum Beispiel an der Obst- oder Gemüsekiste oder am Verkaufsregal angebracht werden.
Logos, Wortmarken oder Verbandszeichen, die bei Lebens- und Futtermitteln "bio" suggerieren ohne die Öko-Verordnung einzuhalten, sind nicht erlaubt. Gegen Unternehmen, die das Verbot missachten und die Bio-Kennzeichnung missbräuchlich verwenden, gehen die Behörden vor und verhängen Geldbußen oder sogar Freiheitsstrafen.
Die Kennzeichnungsregeln in der Öko-Verordnung werden stetig weiterentwickelt und an den aktuellen Stand der Praxis und die neuesten Erkenntnisse aus der Forschung angepasst. Eine Übersicht über die Rechtsverordnungen finden Sie hier.
Foto Header: NürnbergMesse, Frank Boxler