Berlin, 20.06.2014 | Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt hat heute seine Stellungnahme zum Vorschlag der EU-Kommission zur Überarbeitung der EU-Öko-Verordnung abgegeben. Der Vorsitzende des Bund Ökologische Lebensmittelwirtschaft (BÖLW), Felix Prinz zu Löwenstein, kommentiert:
„Wir begrüßen die Position von Bundesminister Christian Schmidt zur Überarbeitung der EU-Öko-Verordnung. In seiner Stellungnahme stellt er zu Recht heraus, dass eine Fortentwicklung der bestehenden Regeln einer Komplettüberarbeitung (Totalrevision) vorzuziehen ist, um die Ökologische Lebensmittelwirtschaft voran zu bringen. Die von der EU-Kommission vorgeschlagene Totalrevision würde weder das Vertrauen in Bio stärken, noch dazu beitragen, dass die wachsende Nachfrage nach regional produzierten Bio-Lebensmitteln gedeckt wird.
EU-Kommission, Bundesregierung und die im BÖLW zusammengeschlossenen Verbände der Ökologischen Lebensmittelwirtschaft sind sich einig, dass der Rechtsrahmen für den Öko-Landbau weiter entwickelt und verbessert werden muss. Auch aus diesem Grund ist es vorzuziehen, jetzt die Reform des bestehenden Rechtsrahmens anzupacken. Die Kommission selbst hatte nämlich angegeben, dass bis zur Implementierung ihrer völlig neu strukturierten Verordnung Jahre vergehen würden.
Auch in der Beurteilung der inhaltlichen Mängel des vorgelegten Kommissionsentwurfes und der sich daraus ergebenden Auswirkungen, die sich für die Entwicklung des Ökolandbaus ergeben würden, decken sich die Einschätzung des Ministeriums mit denen der landwirtschaftlichen Erzeuger, Verarbeiter und Händler von Öko-Produkten. Das ist eine gute Voraussetzung, um in Zusammenarbeit mit den Bio-Vertretern der anderen Mitgliedsstaaten und deren Agrarministern substanzielle und praxisgerechte Verbesserungen im EU-Öko-Recht zu erreichen."
Mit seiner Stellungnahme vom 12.05.2014 hatte der BÖLW die Bundesregierung und das EU-Parlament aufgefordert, den Kommissions-Entwurf zurückzuweisen. Mehr Infos zur Revision der EU-Öko-Verordnung lesen Sie im Themenbereich Bio-Recht.