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Pressemitteilung

Gentechnik-Gesetz: Wirksame Anbauverbote rein, CRISPR und Co. raus!

Bundestag muss Verbraucher und Unternehmen vor Gentech-Kontamination schützen

Berlin, 01.12.2016. Morgen berät der Bundestag den Entwurf des neuen Gentechnik-Gesetzes. „Wir brauchen ein Gesetz, das wirksame Anbauverbote ermöglicht. Ein gutes Gesetz bekommen wir aber nur, wenn der mangelhafte Entwurf des Landwirtschaftsministeriums in der parlamentarischen Beratung umfassend verbessert wird“, sagt Felix Prinz zu Löwenstein, Vorsitzender des Bio-Dachverbandes Bund Ökologische Lebensmittelwirtschaft (BÖLW). „Die Regeln im aktuellen Gesetzentwurf sind so kompliziert, dass wirksame Gentechnik-Anbauverbote fast unmöglich sind. Auch dass im nationalen Alleingang auch noch schnell geregelt werden soll, wie Deutschland mit neuartigen Gentechniken wie CRISPR-Cas umgeht, ist inakzeptabel.“ Die Passage, die kurzfristig in die Begründung des Gesetzes geschrieben wurde, stellt speziell für die Ökologische Lebensmittelwirtschaft eine ernsthafte Bedrohung dar.

Die Fraktionen der Regierungskoalition haben es jetzt in der Hand. Löwenstein appelliert an die Abgeordneten: „Sorgen Sie dafür, dass das neue Gentechnikgesetz umsetzbare, bundesweite Anbauverbote ermöglicht! Verhindern Sie, dass jetzt Verfahren angewandt werden, die später in der EU möglicherweise als ‚gentechnisch‘ gekennzeichnet werden. Wenn dadurch dann Rückholaktionen erforderlich würden, wäre das fatal für das Verbrauchervertrauen und es würde viele landwirtschaftliche Betriebe und Unternehmen der ökologischen Lebensmittelwirtschaft vor existenzielle Probleme stellen!“ Löwenstein fordert: „Wird der Entwurf nicht entscheidend verbessert, muss das Gesetzgebungsverfahren gestoppt werden.“


Hintergrund
Ob und welche gentechnisch veränderten Pflanzen in Europa angebaut werden dürfen, entscheidet die Europäische Union in einem umstrittenen Zulassungsverfahren. 2014 einigte man sich darauf, dass einzelne Mitgliedsstaaten über nationale Gentech-Anbauverbote künftig leichter selbst entscheiden dürfen – das sogenannte ‚Opt-out‘. Dieser Beschluss soll aktuell in nationales Recht umgesetzt werden.

Die Bundesländer hatten bereits im vergangenen Jahr einen eigenen Gesetzvorschlag eingebracht mit dem Gentechnik-Anbauverbote einheitlich vom Bund ausgesprochen werden könnten. Die Regierungspartei SPD und alle SPD-geführten Landesregierungen hatten sich wiederholt für einheitliche Gentechnik-Anbauverbote für ganz Deutschland ausgesprochen. Bundesumweltministerin Hendricks konnte sich mit Landwirtschaftsminister Schmidt lange nicht auf einen gemeinsamen Entwurf einigen. Der vom BMEL vorgelegte Entwurf eines 4. Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetzes, der das Brüsseler Opt-out in nationales Recht umsetzt, wurde im Kabinett beschlossen und wird morgen (2. Dezember) in erster Lesung im Bundestag beraten.

Damit die gentechnikfreien Unternehmen eine sichere Zukunft haben, müsste das Parlament auf folgende Korrekturen drängen:

  • Streichung der komplizierten Abstimmung mit sechs Bundesministerien (§ 16f); die übliche  Abstimmung von BMEL und BMUB ist völlig ausreichend.
  • Streichung der Notwendigkeit eine Begründung vorzubringen, wenn Gentechnik-Unternehmen aufgefordert werden, Deutschland aus dem Zulassungsantrag für eine gentechnisch veränderte Pflanze auszunehmen („Phase I“, § 16f).
  • Übernahme einer aktiven Rolle durch den Bund bei der Recherche von Verbotsgründen (§ 16h): angesichts der großen fachlichen Kompetenz beim Bund (z. B. Bundesamt für Naturschutz oder Thünen-Institut) darf die Last der Begründung nicht allein den Bundesländern aufgebürdet werden
  • Aufhebung von Anbauverboten (§ 16i): analog zur Einführung von Anbauverboten muss auch für die Aufhebung („opt in“) eine Mehrheit im Bundesrat Voraussetzung sein.
  • Streichung des neuen Absatzes 6 in § 26: keine Aufweichung der Nulltoleranz.
  • Streichung der Passage zu neuartigen Gentechnikverfahren wie CRISPR-Cas in der Begründung. Es muss über geeignete parlamentarische Instrumente klargestellt werden, dass keine nationale Zulassung solcher Verfahren – bzw. von aus ihnen entstandenen Organismen – erfolgen darf, bevor auf EU-Ebene eine gentechnikrechtliche Einstufung vorgenommen wurde.