Berlin, 14.10.2020. Die artgerechte Tierhaltung ist ein Grundpfeiler der Ökologischen Landwirtschaft. Mit der EU-Öko-Verordnung – dem Bio-Grundgesetz – wird der höchste gesetzliche Standard für die Tierhaltung in Deutschland und Europa festgelegt.
Bereits seit dem Jahr 2012 verbietet das Bio-Recht es, Öko-Ferkel ohne Schmerzbehandlung oder Betäubung zu kastrieren. Damit das weiterhin möglich ist, sollten auch künftig alle rechtlich zulässigen und verfügbaren Verfahren für die Bio-Schweinehaltung – Ebermast, Kastration unter Vollnarkose und Immunokastration – eingesetzt werden dürfen.
Viele Bio-Betriebe haben positive Erfahrungen mit der Kastration der Tiere unter Isofluran-Vollnarkose gemacht und setzen auf dieses Verfahren. Vorteil: Die schnelle und sichere Einleitung der Vollnarkose und die kurze und problemlose Aufwachphase nach der Betäubung – bereits nach wenigen Minuten sind die Ferkel wieder auf den Beinen.
Ein zweites Verfahren zur Vermeidung der betäubungslosen Kastration ist die Ebermast. Dieses Verfahren konnte sich bisher kaum etablieren. Grund dafür sind auffällige Geruchs- und Geschmacksabweichungen (Ebergeruch), die bei etwa 10 % der Tiere auftreten sowie eine veränderte Fettqualität des Eberfleisches, die zu einer kürzeren Haltbarkeit der Produkte – im Vergleich zu anderen Mastschweinen – führt. Hinzu kommt, dass bei der Haltung der Jungeber mit Einsetzten der Geschlechtsreife soziale Auseinandersetzungen und Rangordnungskämpfe zunehmen, worunter vor allem rangniedere Tiere leiden können (Stress, Verletzungen).
Ebenfalls etabliert: die Immunokastration, bei der durch eine zweimalige Injektion des Wirkstoffes Improvac den Bio-Schweinen ein operativer Eingriff erspart bleibt – und trotzdem der Ebergeruch beim Fleisch männlicher Tiere verhindert wird, der es unverkäuflich machen kann. Aktuell sieht die EU-Kommission die Verwendung von Improvac kritisch. Die Gründe dafür sind aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar.
Der BÖLW setzt sich dafür ein, dass Improvac weiterhin in der Bio-Schweinhaltung eingesetzt werden darf – und die bestehende Verfahrensvielfalt für Bio-Betriebe erhalten bleiben.