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Vorsorgekonzept mit Checkliste für landwirtschaftliche Unternehmen

Neues Tool für die Praxis

Berlin, 03.02.2023. Eine für landwirtschaftliche Betriebe neue Anforderung in der Öko-Verordnung ist, dass alle Betriebe Vorsorgemaßnahmen gegen Kontaminationen mit nicht zugelassenen Stoffen ergreifen und umsetzen müssen. Um die Betriebe bei der Umsetzung zu unterstützen hat der BÖLW in Zusammenarbeit mit Kontrollstellen eine praxisorientierte Checkliste für Vorsorgemaßnahmen für landwirtschaftliche Betriebe entwickelt, die unten als PDF- bzw. Word-Dokument heruntergeladen werden kann.

Warum braucht ein Bio-Betrieb ein Vorsorgekonzept?

Laut Art. 28 (1) der EU-Öko-Verordnung 2018/848 müssen Öko-Betriebe ein Vorsorgekonzept erstellen und dokumentieren, welches bei der jährlichen Betriebs-Kontrolle überprüft wird. Mit Hilfe des Vorsorgekonzepts sollen Landwirtinnen und Landwirte Kontaminations- und Vermischungsrisiken durch nicht zugelassene Erzeugnisse und Stoffe finden und möglichst vermeiden. Das ist wichtig, um bei Fällen von Rückständen / Kontaminationen nachzuweisen, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten wurden. So können die Aberkennung von Bio-Produkten wegen fehlender Vorsorgemaßnahmen und mögliche Regressforderungen vermieden werden.

Was enthält das Vorsorgekonzept?

Das Vorsorgekonzept beschreibt Vorsorgemaßnahmen, durch die der Eintrag von nicht zugelassenen Erzeugnissen und Stoffen in den Betrieb vermieden werden soll, für Bereiche, in denen Risiken der Verunreinigung oder der Vermischung bestehen. Das ist besonders dort wichtig, wo es Berührungspunkte mit konventionellen Waren und Betriebsmitteln oder konventionell genutzten Maschinen oder Einrichtungen gibt. Vorsorgemaßnahmen müssen angemessen und verhältnismäßig sein und sie betreffen ausschließlich Risiken, die im Verantwortungsbereich des Landwirts oder der Landwirtin liegen. „Nicht zugelassene Stoffe“ im Sinne der Öko-Verordnung sind nicht zugelassene Betriebsmittel (Pflanzenschutzmittel, Düngemittel oder Bodenhilfsstoffe, Reinigungs- und Desinfektionsmittel) oder nicht zugelassene Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffe für Lebens- und Futtermittel.

Was enthält das Vorsorgekonzept nicht?

Verunreinigungen durch andere Kontaminanten wie z.B. Schwermetalle, Mykotoxine, Alkaloide bestimmter Pflanzen oder Verunreinigungen, die nicht im Verantwortungsbereich des Landwirtes oder der Landwirtin liegen z.B. durch (Fern-)Abdrift oder Belastungen aus Boden, Wasser, Luft, sind nicht durch das EU-Bio-Recht geregelt und müssen deshalb auch nicht in die Vorsorgemaßnahmen gemäß Art. 28 der Öko-Verordnung einbezogen werden. Weitere produktionstechnische Vorgaben der Öko-Verordnung, wie z.B. zum Zukauf und der Verwendung von Saatgut, Düngemitteln oder Tieren oder die richtige Warenbestellung und Wareneingangskontrolle oder Auflagen der Lebensmittelhygiene gelten auch weiterhin und sind unverändert wichtig. Sie sind nicht in der folgenden Checkliste enthalten, da sie keine Maßnahme zur Vorsorge gegen Kontaminationen im Sinne des Art. 28 sind [1]. Die Problematik der Rückstände von Tierarzneimitteln ist über die Einhaltung der doppelten Wartezeit geregelt. Reinigungs- und Desinfektionsmittel sind, da sie als kritisch angesehen werden, als gesonderter Punkt in der Liste enthalten.

Wie erstelle ich das Vorsorgekonzept?

Das sorgfältige Ausfüllen der folgenden Checkliste und die Umsetzung der Maßnahmen in Ihrem Betrieb sind das geforderte Vorsorgekonzept.

Jeder Betrieb muss in der Checkliste seine eigenen kritischen Punkte, wo Kontaminationen entstehen könnten, benennen und Maßnahmen ergänzen. Für jeden kritischen Punkt, wo es mehrere Möglichkeiten geben kann, ist ein Beispiel genannt, wie die Checkliste ausgefüllt werden soll. Wenn es nur einen kritischen Punkt gibt, wie z.B. bei der mobilen Mahl- und Mischanlage, muss nur angekreuzt werden.

Die Checkliste wurde von allen im Bund Ökologische Lebensmittelwirtschaft (BÖLW) vertretenen Anbauverbänden in Zusammenarbeit mit Öko-Kontrollstellen entwickelt. Grundlage waren die Projektergebnisse des Forschungsinstituts für biologischen Landbau (FIBL). Die Checkliste unterstützt landwirtschaftliche Betriebe dabei, die Vorsorgemaßnahmen gut umzusetzen und zu dokumentieren. Die Vorsorgemaßnahmen liegen im alleinigen Verantwortungsbereich des Landwirts.

Die Dokumentation der Vorsorgemaßnahmen sieht aus wie folgt (Spalte 3 der Tabelle):

  1. Maßnahme wird durchgeführt, Dokumentation nicht erforderlich
    = die Dokumentation ist mit der Checkliste erledigt, wenn die Maßnahme ohnehin im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflichten durchgeführt wird und ein sehr geringes Risiko besteht (z.B. Anhänger vor Nutzung prüfen - einzelne Körner von ungebeiztem Getreide sind unkritisch).
  2. Maßnahme wird durchgeführt und dokumentiert
    = Dokumentation durch Vermerk auf Rechnung oder Liste mit Datum und Namenskürzel („Toilettenliste“), im Arbeitskalender oder in anderer nachvollziehbarer Form (z.B. elektronische Liste, Handyfoto), wenn konkrete Kontaminationsrisiken bestehen, denen mit einfachen Maßnahmen begegnet werden kann (z.B. durch Entfernung von gebeiztem Saatgut aus der Sämaschine).
  3. Maßnahme wird durchgeführt und protokolliert
    = ein definiertes Dokument („Protokoll“), das die Vorsorgemaßnahmen detailliert beschreibt, wird bezogen auf jeden einzelnen Einsatz ausgefüllt und abgelegt, wenn erhebliche Kontaminationsrisiken bestehen (z.B. Pestizide, GVO) und spezifische Vorsorgemaßnahmen erforderlich sind (z.B. Reinigung von Pflanzenschutzgeräten oder mobilen Mahl- und Mischanlagen, die auch im konventionellen Bereich genutzt werden).

Die Checklisten sind im unten angefügten PDF- bzw. Word-Dokument herunterladbar. 

Foto: Dominic Menzler, BLE


[1] Der Einsatz unzulässiger, auch versehentlich falsch gewählter oder gelieferter Betriebsmittel wie Saatgut/Düngemittel, Pflanzenschutzmittel etc. hat zwar i.d.R. die Aberkennung der betroffenen Partien zur Folge. Die Aberkennung erfolgt in diesen Fällen aber nicht aufgrund von Kontaminationen, sondern aufgrund der Verwendung der unzulässigen Stoffe und Erzeugnisse selbst und dies auch in allen Fällen, in denen das unzulässige Erzeugnis keine Kontamination verursacht, z.B. beim Einsatz von ungebeiztem konventionellem Saatgut, obwohl Öko-Saatgut verfügbar war.



Ihr Kontakt zum BÖLW

Tanja Barbian
Referentin Recht

 +49 15165498579
barbian[at]boelw.de